Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB)

§ 1
Allgemeines – Geltungsbereich
 

(1)     Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Einkäufe des Käufers bei der STALGAST GmbH (nachfolgend „wir"). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Käufers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

(2)     Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.

 

§ 2
Zustandekommen des Vertrages
 

(1)     Die Warenpräsentationen in unserem Katalog stellen kein Angebot auf den Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung, Waren zu bestellen (sog. invitatio ad offerendum).

 

(2)     Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Die Bestellung muss auf eine Katalognummer der Preisliste Bezug nehmen und die Bestellmenge, die Zahlungsart und den Lieferort enthalten.

 

(3)     Nach Eingang des Angebotes des Käufers erhält der Käufer eine Bestätigung, dass die Bestellung eingegangen ist (Eingangsbestätigung). Die Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebotes des Käufers dar. Der Kaufvertrag kommt entweder durch Zusendung einer Auftragsbestätigung als verbindliche Annahmeerklärung oder durch Zusendung der bestellten Ware zustande.

 
§ 3
Preise
 

(1)     Es gilt die jeweils aktuelle Preisliste. Wir behalten uns Preisänderungen vor. Preisänderungen werden 14 Tage nach Bekanntgabe wirksam. Wir werden die Preisliste dem Käufer auf Anforderung in geeigneter Form zur Verfügung stellen.

 

(2)     Die angegebenen Preise verstehen sich, soweit sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, netto ab Werk, zuzüglich Versandkosten.  

(3)     Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

 

§ 4
Zahlungsmittel - Zahlungsbedingungen
 

(1)     Die beiden ersten Bestellungen des Käufers erfolgen auf Rechnung per Vorkasse. Bei den nachfolgenden Bestellungen kann auf Wunsch eine Umstellung auf SEPA-Lastschrift erfolgen.

 

(2)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 14 kalendarischen Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Folgen des Zahlungsverzugs.

 

(3)    Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(4)     Der Käufer hat eine Rechnung von uns innerhalb der unter Absatz 2 genannten Frist auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Nach diesem Zeitpunkt sind Einwendungen gegenüber der Rechnung ausgeschlossen.

(5)     Der Käufer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

 
§ 5
Gefahrenübergang - Lieferung
 

(1)     Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.

 

(2)     Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dem Käufer dies unter Abwägung der beiderseitigen Interessen zumutbar ist. Zusätzliche Versandkosten gehen zu unseren Lasten. Sofern wir mit ausstehenden Teilleistungen in Verzug geraten oder uns die Lieferung ausstehender Teilleistungen nicht möglich ist, ist der Käufer dazu berechtigt, vom Vertrag insgesamt zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung der gesamten Verbindlichkeit zu verlangen, sofern er kein Interesse an der Teillieferung hat.

 

(3)     Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

(4)     Ist die Nichteinhaltung des Liefertermins auf höhere Gewalt, z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, zurückzuführen, verlängern sich die Liefertermine angemessen.

 

(5)     Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

 

(6)     Im Falle des Lieferverzuges haften wir in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit ist unsere Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird unsere Haftung wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung (§ 280 BGB) auf insgesamt 5 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (§§ 281 ff. BGB) und/oder den Ersatz von vergeblichen Aufwendungen (§ 284 BGB) auf insgesamt 10 % des Wertes der verspäteten Lieferung begrenzt; weitergehende Ansprüche des Kunden sind – auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

(7)     Soweit uns die Lieferung des Vertragsgegenstandes ganz oder teilweise unmöglich wird, gilt für unsere Haftung gegenüber dem Käufer der vorstehende Absatz dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechend.


§ 6
Eigentumsvorbehalt

(1)     Die gelieferte Ware (nachfolgen auch Vorbehaltsware genannt) bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung zustehen. Sofern sich der Käufer vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem wir eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt haben. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Sofern wir die Vorbehaltsware zurücknehmen, stellt dies bereits einen Rücktritt vom Vertrag dar. Ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn wir die Vorbehaltsware pfänden. Von uns zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir verwerten. Der Erlös der Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die uns der Käufer schuldet, nachdem wir einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen haben.

 

(2)     Der Käufer muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln und hat dafür Sorge zu tragen, dass auch Dritte, denen der Zugang zu der Vorbehaltsware gewährt wird, sorgfältig mit der Vorbehaltsware umgehen. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Käufer sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(3)     Der Käufer darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Er darf die Vorbehaltsware jedoch nicht verpfänden oder sicherungshalber übereignen. Die Entgeltforderungen des Käufers gegen seine Abnehmer aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware sowie diejenigen Forderungen des Käufers bezüglich der Vorbehaltsware, die aus einem sonstigen Rechtsgrund gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen (insbesondere Forderungen aus unerlaubter Handlung und Ansprüche auf Versicherungsleistungen) tritt uns der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

 

(4)     Der Käufer darf diese an uns abgetretenen Forderungen auf seine Rechnung im eigenen Namen für uns einziehen, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen. Unser Recht, diese Forderungen selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings werden wir die Forderungen nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

(5)     Sofern sich der Käufer jedoch vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, können wir vom Käufer verlangen, dass dieser uns die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und uns alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die wir zur Geltendmachung der Forderungen benötigen.

 

(6)     Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(7)     Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, sind der Käufer und wir uns bereits jetzt einig, dass der Käufer uns anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Wir nehmen diese Übertragung an.

 

(8)     Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Käufer für uns verwahren.

 

(9)     Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und muss uns unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Sofern der Dritte die uns in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Käufer.

(10)     Wenn der Käufer dies verlangt, sind wir verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert unserer offenen Forderungen gegen den Käufer um mehr als 10% übersteigt. Wir dürfen dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

 
§ 7
Gewährleistung
 

(1)     Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Festgestellte Mängel sind binnen drei Tagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Dies gilt auch für später festgestellte verdeckte Mängel ab Entdeckung.

(2)     Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Ware berechtigt.

 

(3)     Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

 

(4)     Unerhebliche Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder unwesentliche Beeinträchtigungen der Brauchbarkeit stellen keine Mängel der gelieferten Ware dar. Abweichungen in Struktur, Farbe und Materialbeschaffenheit gegenüber dem Katalog bleiben vorbehalten. Soweit für den vertraglichen Zweck keine genaue Übereinstimmung erforderlich ist, stellen sie keinen Mangel der gelieferten Ware dar

 

(5)     Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Ablieferung der Ware.

 

(6)     Sollte mit dem Kunden im Einzelfall die Lieferung gebrauchter Waren vereinbart worden sein, so erfolgt dies unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 8
Haftung
 

(1)     Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von uns beruhen. Unsere Haftung ist in Fällen einfacher Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(2)     Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3)     Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.

 

§ 9
Schlussbestimmungen
 

(1)     Für die Rechtsbeziehungen der Parteien untereinander gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

(2)     Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame und durchführbare Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Dasselbe gilt im Falle einer Regelungslücke.

(3)     Der Gerichtsstand ist Bremen.